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mode_comment Diese Antwort, ist eine deutliche Antwort
Es hat doch einige Zeit gebraucht. Jetzt liegt sie vor, die Antwort zur Anfrage „Windkraft-Nutzung im Landkreis Harz“. Beim Blick auf die vorliegende Antwort frage ich mich allerdings, warum die Beantwortung so lange gedauert hat. Denn die Antwort des Landrates fällt sehr übersichtlich aus. Meine beiden Fragestellungen werden mit zwei Sätzen beantwortet. Ups, da drängt sich mir sofort Paul Watzlawick mit seiner „Anleitung zum Unglücklichsein“ auf, sprich „Keine Antwort, ist auch eine Antwort“. Erst bekommen wir im September keine Informationen infolge der WUK-Absage. Jetzt erhalten wir im November keine verwertbaren Informationen auf eine schriftliche Anfrage. Was soll diese Geheimniskrämerei? Hat der Landrat jetzt auch keinen Bock mehr auf die Herausgabe von Informationen? Was möchte er mit dem Ignorieren des Informations-Anspruchs eines Kreistagsmitgliedes erreichen? Als Landrat steht er doch an der Spitze der Informations-Quellen. Die Kreisverwaltung ist Planungs- und Genehmigungsbehörde. Nach dem Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG), ist der Landkreis Harz Träger der Regionalplanung. Dem Landkreis obliegt die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans und von Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen. Der Landrat ist außerdem der Verbandsvorsitzende der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz. Die sich auch um die Sicherung geeigneter Standorte für die Windenergie-Nutzung und die Festlegung von Vorrang- oder Eignungsgebiete kümmert. Diese Auflistung seiner Zugriffsmöglichkeiten auf aktuelle Informationen zur Beantwortung der Anfrage lässt sich weiter fortsetzen. Und der Landrat hat trotzdem „keine Erkenntnisse“. Das erscheint mir sehr unglaubwürdig. Es wäre zu prüfen, ob die Einschaltung der Kommunal-Aufsicht angebracht ist. Diese möge ihm klarmachen, künftig wieder angefragte Informationen zur Verfügung zu stellen und die Fraktionen nicht in ihrer Arbeit zu behindern. Das ist auch im Sinne des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG) des Landes Sachsen-Anhalt. Dort ist im § 43 KVG LSA nachzulesen: ... "Jedes ehrenamtliche Mitglied der Vertretung kann zur eigenen Unterrichtung in allen Angelegenheiten der Kommune und ihrer Verwaltung von dem Hauptverwaltungsbeamten Auskunft verlangen; ihm muss durch den Hauptverwaltungsbeamten Auskunft erteilt werden. Kann der Hauptverwaltungsbeamte Anfragen nicht unverzüglich mündlich beantworten, hat er die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen." ...