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Als Mitglied des Kreistags des Landkreises Harz für die Grünen möchte ich Sie, liebe BürgerInnen, hier über meine Tätigkeiten und Anliegen informieren ... Bündnis 90/Die Grünen
Landkreis Harz

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 GRUENE HM   Heiko Marks, MdK 
 Landkreis Harz 

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mode_comment Prüfung durch Kommunalaufsicht

In der letzten Sitzung des Kreistages am 16.06.2021 ist es unseres Erachtens zu einem rechtswidrigen Beschluss gekommen. Es handelt sich konkret um die Beschlussfassung zur Vorlage III. WP 221/2021 - Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben nach dem KiFöG LSA zur Besorgung durch die Stadt Ilsenburg. Mehrheitlich wurde beschlossen: Der Kreistag ermächtigt den Landrat, mit der Stadt Ilsenburg eine Zweckvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG LSA) abzuschließen, in der die Aufgabe „Verhandlung und Abschluss von Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen“ zur Besorgung an die Stadt Ilsenburg übertragen wird. Wir gehen davon aus, dass bei dieser Beschlussfassung eine Gesetzesverletzung vorliegt. Unsere Fraktion hat damals gegen diese Zweckvereinbarung gestimmt. Wir haben dann die Veröffentlichung der Niederschrift der Kreistags-Sitzung abgewartet. Diese lag am 17. Juli 2021 vor. Am 19. Juli 2021 haben wir die Kommunalaufsicht um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung gebeten. Die inhaltliche Ausrichtung dieser Zweckvereinbarung ist nach unserer Auffassung nicht gesetzeskonform. Hierzu verweisen wir auch insbesondere auf die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Hohmann (DIE LINKE), Drucksache 7/6925 , vom 25.11.2020. Dort wird u.a. meines Erachtens zutreffend ausgeführt: „Eine Übertragung der Befugnis zum Abschluss von Vereinbarungen auf die Gemeinden und Verbandsgemeinden ist nach § 11a KiFöG und damit auch nach § 3 Abs. 3 Satz 2 GKG-LSA nicht zulässig, der dargestellte Wille des Gesetzgebers würde damit unterlaufen werden.“ Der Gesetzgeber hat sich mit seiner Gestaltung des KiFöG insbesondere § 11a KiFöG für ein partizipierendes Verhandeln unter Federführung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, des Landkreises, entschieden. Wenn jetzt der Landkreis Harz diese Federführung aufgibt und seine Beteiligung in die Gemeindehände legt, wird der Wille des Gesetzgebers unterlaufen, gerade keine alleinige Verhandlungsführung der Gemeinden zu wollen. Die Stellungnahme der Landesregierung legt auch gut verständlich dar, welche Interessenkollisionen bei der Defizitbestimmung entstehen. Noch gibt es keine Antwort der Kommunalaufsicht. Wir werden weiter dran bleiben. Eine Zweckvereinbarung, die eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises des Landkreises übertragen soll, ist außerdem nach § 3 Abs. 3 Satz 1 GKG-LSA durch die Kommunalaufsichtsbehörde genehmigungspflichtig. Hier ist uns bisher noch keine Bestätigung durch die Kommunalaufsicht bekannt. Schauen wir mal.

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